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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bestimmungen. Nachfolgende Lieferbedingungen gelten auch, wenn bei Folgeaufträgen eine ausdrückliche Einbeziehung in den Vertrag nicht erfolgt. Soweit den Lieferbedingungen seitens des Bestellers nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird, gilt dies als Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen.
Einkaufsbedingungen des Einkäufers sind für uns nur gültig, wenn Ihre Annahme ausdrücklich von unserer Seite schriftlich bestätigt wurde.
2. Angebot – Auftrag
Unsere Angebote in jeder Form gelten freibleibend. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Aufträge sind nur mit unserer Zustimmung widerruflich.
3. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten freibleibend, und zwar ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung und Zollgebühren. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Die Rechnung ersetzt bei sofortiger Lieferung die Auftragsbestätigung.
4. Lieferzeit
Die Lieferzeiten verstehen sich freibleibend. Die Lieferzeit beginnt erst nach völliger Klärung des Auftrages für beide Teile und nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, auch wenn dadurch dem Empfänger höhere Versandspesen entstehen. Unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten, die außerhalb unseres Willens als Lieferer liegen, z.B. durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausschussarbeit, Verspätung von Vorlieferanten, Streik u.a. berechtigen uns zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit, auch wenn Sie erst während eines Lieferverzuges eintreten, höchstens aber 3 Wochen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, nachträglich festgestellte Kreditgefährdung oder unzumutbare Erschwerung der Lieferung berechtigen uns zum ganzen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche des Bestellers auf Grund von Lieferzeitüberschreitungen sind ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf vom Lieferanten zu vertretender grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Verpackung
Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und versandt. Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmateriales in wiederverwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg. Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
6.Versand
Sendungen die durch Dritte ( z.B. Spedition, Paketdienst ) erfolgen, laufen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht vom Tage der Bereitstellung der Lieferung an auf den Besteller über. Wir haften lediglich für ordnungsgemäße Abfertigung durch unsere Mitarbeiter.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist innerhalb der vereinbarten Fristen, 30 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum bei uns eingehend fällig. Skontierung ist nur zulässig, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Zielüberschreitungen berechtigen zu Verzugszinsen mit 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
8. Inbetriebsetzung
Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäckes trägt der Besteller.
9. Konstruktion-, Form- und Farbänderungen
Konstruktions-, Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor. Abbildungen und Beschreibungen sind deshalb unverbindlich. Die Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen, Farben usw. sind nur Richtwerte.
10. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet die Möglichkeit nutzen, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
11. Garantie, Haftung für Mängel der Lieferung
Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb, innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monate im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die aufgrund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Die Rüge offensichtlicher Mängel seitens eines Unternehmers hat unverzüglich zu erfolgen. Für sonstige Mängel gilt die Rüge als unverzüglich, wenn sie spätestens 2 Wochen nach Ablieferung nach Ihrer Entdeckung erfolgen. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn keine reine Quittung erteilt wurde. Ist der Besteller Unternehmer und verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Wir haften nicht für Schäden in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse. Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfang in dem der Unterlieferer uns gegenüber die Gewährübernommen hat. Zur Vornahme und Nachbesserung und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir andernfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen wir soweit die Beanstandung berechtigt ist die Transport-, Wege-. Arbeits-, und Materialkosten. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der Besteller. Der Garantieanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten auch zur Inbetriebnahme ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer Zusicherung entstanden ist.
12. Beanstandungen
Beanstandungen der Ware oder der Rechnung müssen unverzüglich nach Empfang schriftlich erfolgen, bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen.
13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (§ 449 BGB). Wir ermächtigen den Besteller, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Vorbehaltensware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrage, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen. Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Vorbehaltensware in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller für die Bezahlung eine weitere Frist setzen zu müssen. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
14. Haftung
Für sämtliche Schäden, die aus einer unsachgemäßen Bedienung der gelieferten Gerätschaft entstehen, wird keine Haftung übernommen. Insbesondere hat der Besteller die mitgelieferten bzw. die bei der Lieferung auch mündlich erteilten Bedienungshinweise zu beachten. Bei Unklarheiten hat er beim Lieferanten bzw. Hersteller Auskunft einzuholen. Über die gewährten Ansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Mängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten ist soweit gesetzlich zulässig Haskovo. Gerichtsstand, auch für Wechsel und Scheckstreitigkeiten, ist soweit gesetzlich zulässig Haskovo. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Bulgarien.
16. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber Und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
16. Sonstiges
Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Stand 2016