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Einkaufsbedingungen der IY CONSTRUCTION EOOD
1. Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der IY CONSTRUKTION EOOD, 6300 HASKOVO und dem Auftragnehmer. Sie werden grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages verbindlich anerkannt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Diesen Bedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nicht. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Vertragsabschluss
An alle verbindlichen Bestellungen halten wir uns 14 Tage gebunden. Eine später eingehende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot. Die vollständige oder teilweise Weitergabe des Auftrags an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten oder Projekten etc. werden nicht vergütet. Gleiches gilt für Kostenvoranschläge. Diese sind zudem verbindlich. Nach Auftragsvergabe erfolgende Änderungen der Lieferungen und Leistungen sind uns gestattet, soweit diese für den Auftragnehmer zumutbar sind. Hierdurch entstehende Auswirkungen auf die Kosten oder Liefer- termine sind von beiden Seiten angemessen zu berücksichtigen.
3. Umfang der Lieferpflichten / Gefahrübergang
Für Art und Umfang der Lieferung ist unser Auftrag maßgebend. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, bestimmen sich Güte und Maß der von uns bestellten Ware nach den einschlägigen DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die einschlägigen EURO-Normen, mangels solcher Normen der Handelsbrauch. Soweit auf Normen, Werkstoffblätter oder Werkprüf- bescheinigungen Bezug genommen wird, gelten diese Eigenschaften als zugesichert. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die Lieferadresse. Die Ware ist vom Auftragnehmer sachgerecht zu verpacken und zu versichern. Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer in Anwendung von § 4 der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Abweichungen bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung. Absehbare Lieferverzögerungen sind uns unbeschadet der Vorstehenden Regelung umgehend schriftlich anzuzeigen. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. Lieferungen die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, können von uns auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt werden. Erfolgt keine Rücksendung, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers bis zum vereinbarten Liefertermin auf unserem Gelände. Teillieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
4. Rechte bei Mängeln
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen oder Leistungen sowie diejenigen seiner Unterlieferanten und Subunternehmer bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängel im Sinne des Gesetzes sind und dass sie in Ausführung und Material dem neuesten Stand der Technik, den jeweils geltenden behördlichen und technischen Vorschriften und Normen, sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. (2) Als Rechtsmangel ist es insbesondere auch anzusehen, wenn die Lieferung oder Leistung des Lieferanten Rechte Dritter, insbesondere in den Ländern der Europäischen Union, USA, Kanada, Mexiko, oder Japan verletzt; dies gilt nicht, wenn der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und die hiermit verbundene Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht kennen muss. (3) Der Lieferant wird uns auf Verlangen die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand mitteilen. Er wird uns weiterhin von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unverzüglich unterrichten; umgekehrt werden auch wir den Lieferanten hierüber unterrichten. (4) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. (5) Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu; unabhängig von der Art des Vertrages mit dem Lieferanten steht das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung uns zu. Die Nacherfüllung hat notfalls im Mehrschichtbetrieb, mit Überstunden oder in Sonn- und Feiertagsarbeit zu erfolgen; alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant zu tragen. Treten trotz Nacherfüllung weiterhin Mängel der Lieferung oder Leistung auf, hat der Lieferant die Mängel auf unser Verlangen durch geänderte Konstruktion oder andere Werkstoffverwendung zu beheben. Kommt der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, bestreitet er das Vorliegen eines Mangels, ferner bei besonderer Eilbedürftigkeit und bei Gefahr im Verzug, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Der Lieferant trägt die hierdurch entstehenden Kosten. (6) Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. (7) Für unsere Rechte und Ansprüche bei Mängeln gelten folgende Verjährungsfristen. - Bei Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den Ansprüchen begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben, längstens jedoch 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. - Bei Sachmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen mit der Maßgabe, dass an der Stelle der Verjährungsfrist von 2 Jahren eine Verjährungsfrist von 30 Monaten tritt. Für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Teile beginnt mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die Verjährungsfrist von Neuem. Für Teile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. (8) Die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche ist- auch bei Kaufverträgen- so lange gehemmt, bis der Lieferant, der im Einverständnis mit uns das Vorhandensein eines Mangels prüft, uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder uns gegenüber den Mangel für erledigt erklärt oder die Fortsetzung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. (9) Werden wir wegen Mängeln unserer Produkte oder Leistungen in Anspruch genommen und sind diese Mängel auf die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten zurückzuführen oder sind die Ursachen im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt, ist der Lieferant, ohne dass wir ihm eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssten, verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns aus oder im Zusammenhang mit den Mängeln entstehen, uns von allen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen freizustellen, welche insoweit gegen uns erhoben werden. Zu erstatten sind auch Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben; über Inhalt und Umfang der etwaigen Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten- soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zeigt sich in diesen Fällen der Mangel der Lieferung oder Leistung des Lieferanten innerhalb von sechs Monaten seit Übergang der Gefahr unserer Lieferung oder Leistung auf unseren Kunden, so wird vermutet, dass die Lieferung oder Leistung des Lieferanten bei Übergang der Gefahr auf uns mangelhaft war. Die Verjährungsfrist für unsere in diesem Absatz geregelten Ansprüche gegen den Lieferanten tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem uns die Aufwendung entstanden ist, diese Hemmung der Verjährung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr vom Lieferanten auf uns übergegangen ist. Etwaige weitergehende uns gesetzlich zustehende Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Preisgleitklauseln werden, auch bei Dauerlieferverträgen, nicht anerkannt. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verstehen sich Preise frei Haus verzollt und einschließlich Verpackung.
6. Zahlungen, Aufrechnung, Forderungs- abtretung
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, ist ein Zahlungsziel von 90 Tagen vereinbart. Erfolgt die Begleichung der Rechnung binnen 14 Tagen, ist ein Abzug von 3 % Skonto zulässig. Sollte, abweichend von dieser Zahlungsbedingung, Skonto vereinbart sein, und trifft die Ware später als die Rechnung ein, läuft die Zahlungs- und Skontofrist ab Wareneingang; bei vorzeitiger Lieferung läuft die Zahlungs- und Skontofrist frühestens ab dem vereinbarten Liefertermin. Bei fehlerhaft ausgestellten Lieferpapieren/Rechnungen läuft die Zahlungsfrist erst nach Vorlage der berichtigten Abrechnungsunterlagen. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfung vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit den Rechnungen an uns zu übersenden. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt frühestens mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Das Recht zum Skontoabzug bleibt insoweit bestehen. Der Lieferant kann gegen uns gerichtete Forderungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
7. Rechnungslegung
Die Rechnung muss genaue Angaben insbesondere über Menge, Bestellnummer und –datum enthalten. Die Rechnung ist an die in der Bestellung benannte Rechnungsanschrift zu senden und nicht der Lieferung beizufügen.
8. Eigentumsvorbehalt
Bei Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum an den Liefer- gegenständen spätestens mit Bezahlung auf uns über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen. In Abänderung von Artikel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart: 8.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungs- übereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wieder- verkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungs-verpflichtungen vollständig erfüllt hat. 8.3a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne daß es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 8.3b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 8.3c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiter-veräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. 8.4a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. 8.4b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, daß der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt. 8.4c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 7.3c) entsprechend. 8.4d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab. 8.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 8.6 Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer hat uns dafür einzustehen, daß seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine über das übliche Maß der Eingangsprüfung hinausgehende Kontrolle der Lieferung notwendig, so trägt der Auftragnehmer die Kosten hierfür. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Ware infolge mangelhafter Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zurück oder wurde uns gegenüber deswegen der Kaufpreis gemindert oder wir in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es bei für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Der Auftragnehmer wird uns von diesen Ansprüchen freistellen. Ist eine Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so steht uns neben den gesetzlichen Rechten nach unserer Wahl auch das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie auf Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu. Wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, können wir die Mängel auf seine Kosten beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten hat. Zeigt sich innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Lieferung und Leistung oder des Mangels nicht vereinbar.
10. Haftung / Versicherung
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit die Ursache für einen Produktschaden im Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt wurde und wir von dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, stellt er uns auf erstes Verlangen von der Inanspruchnahme frei. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu ersetzen, die aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden den Auftragnehmer vorab über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion unterrichten, soweit uns dies möglich und zumutbar ist, und keine Eilbedürftigkeit besteht. Der Auftragnehmer wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Weise und Höhe versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Auftragnehmer tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
11. Werkzeuge
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von uns gestellten oder für uns gefertigten Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Lieferungen und Leistungen einzusetzen. Er verpflichtet sich, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, sowie gegen Diebstahl zu versichern. auf Verlangen hat er uns dies nachzuweisen, anderenfalls sind wir berechtigt, diese Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen Versicherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen. Der Auftragnehmer hat etwaig anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle hat er unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werkzeuge sind uns vom Auftragnehmer auf erstes Anfordern, spätestens jedoch mit Beendigung der Geschäftsbeziehung, zurückzugeben.
12. Schutzrechte und Geheimhaltung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung, den Vertrieb und die Nutzung der Lieferungen und Leistungen nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Werden wir von dritter Seite wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer uns von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstiger Aufwendungen freizustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm eventuell von uns unterbreitete oder zur Fertigung überlassene Unterlagen geheim zu halten und diese ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen.
13. Geltendes Recht
Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Bulgarien geltende Recht maßgebend. Mit dem bulgarischen Recht in Widerspruch stehende ausländische oder internationale Rechtsvorschriften gelten nicht.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Forderungen und Zahlungen ist HASKOVO.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile das Amtsgericht HASKOVO.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftbedingungen durch Gesetz oder Sondervereinbarung wegfallen bzw. geändert werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Hinweis Daten unserer Geschäftspartner werden von uns EDV- mäßig erfasst und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. IY CONSTRUCTIN EOOD, Stand 2016